„DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“

Satzung des Vereins

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen „DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“, hat seinen Sitz in Berlin und ist dort im Vereinsregister registriert.

§ 2
Ziel und Zweck des Vereins

1. Der Verein „DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“ fördert durch seine Arbeit die Bewußtheit von der grundlegenden Bedeutung der Kindheit für die Gesamtentwicklung des Menschen.

2. Der Verein „DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“ realisiert durch seine Arbeit eine offene und gleichberechtigte Auseinandersetzung zwischen Kindern und Erwachsenen als wesentliches Moment zur Lösung der Gewaltfrage in der Beziehung der Menschen.

3. Der Verein „DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“ stellt Heranwachsenden vorrangig die Mittel der Kunst zur Erschließung und Gestaltung der Wirklichkeit zur Verfügung. Dabei sind humanistische Grundbedürfnisse stets Ausgangspunkt und Ziel der Arbeit.

4. In der inhaltlichen Arbeit bezieht sich der Verein „DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“ auf ein Haus, dessen offene Anlage Forum zur Kommunikation zwischen wissenschaftlicher Theorie und sozialer Praxis sein kann.

5. Der Verein „DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“ setzt sich auf der Grundlage der UNO- Konvention über die Rechte des Kindes für die Erlangung und Wahrung der Rechte des Kindes ein. Eine Zusammenarbeit mit allen natürlichen und juristischen Personen, die sich gleichfalls für das Wohl und die Rechte des Kindes einsetzen, ist ein wichtiges Ziel des Vereins.

§ 3
Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr, Auflösung

1. Der Verein „DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Ziele im Sinne der jeweils gültigen Fassung der Gemeinnützigkeitsverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins „DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“ dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Entgelte von Behörden und Dritten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins „DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“ ist das Kalenderjahr.

4. Bei der Auflösung des Vereins „DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“ oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken einer Körperschaft zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege zu übertragen.

§ 4
Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins „DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“ wird man durch schriftlichen Antrag. Der Antrag muß vom Vorstand bestätigt werden. Mitglied kann jede Person werden, die sich für die Ziele einsetzt, für deren Beförderung der Verein tätig ist und das Statut anerkennt.

2. Der Verein „DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“ kann Personen, die in hervorragender weise die Zwecke des Vereins gefördert haben zu Ehrenmitgliedern ernennen.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Statuten des Vereins verstößt. Vor dem Ausschluß ist das betreffende Mitglied zu hören; über Beschwerde und Widerspruch des betreffenden Mitgliedes muß der Vorstand innerhalb eines Monats befinden. Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Ausschluß muß schriftlich begründet und dem Mitglied zugestellt werden.

4. Jedes Mitglied kann nach einseitiger Erklärung an den Vorstand aus dem Verein „DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“ austreten. Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod des Mitgliedes.

§ 5
Beiträge

1. Von den Mitgliedern des Vereins „DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“ wird ein Beitrag erhoben. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit bestimmt. Der Vorstand kann auf Antrag in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Rückstand ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 6
Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins „DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“ besteht aus drei Mitgliedern des Vereins. Je zwei Vorstandsmitglieder haben Vertretungsvollmacht.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Sollte innerhalb der Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes ausscheiden, kann der Vorstand bis zur folgenden Mitgliederversammlung kommissarisch ein Mitglied in den Vorstand berufen.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich, der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse sind durch den Vorstand schriftlich niederzulegen.

4. Dem Vorstand obliegt
− das Aufstellen eines Tätigkeits- und Haushaltsberichtes für das vergangene Geschäftsjahr
− die Erarbeitung eines Tätigkeits- und Haushaltsplanes für das folgende Jahres
− die Berufung der Geschäftsführung und deren Festlegung der Tätigkeitsfelder
− die Entscheidung mit der Geschäftsführung über die Beschäftigung von Mitarbeitern und die Wahrung aller sich daraus ergebenen Arbeitsrechte und -pflichten zu treffen
− Aufnahme und Pflege von Kontakten mit öffentlichen Einrichtungen und kooperativen Organisationen
− die Beschlußfassung über die Aufnahme, Streichung oder den Ausschluß von Mitgliedern, sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern
− die Änderung von Formulierungen in der Satzung, die laut behördlicher oder gerichtlicher Anweisung erfolgen müssen

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins „DAS HAUS – Begegnungsstätte für Kindheit“. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung werden vom Vorstand organisiert.

2. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 30% der Mitglieder es schriftlich und unter Angabe des Zweckes vom Vorstand verlangen.

3. Der Vorstand lädt schriftlich mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin alle Mitglieder zur Mitgliederversammlung ein. Diese Einladung enthält neben Tag, Uhrzeit und Ort der Versammlung auch die vorgeschlagene Tagesordnung. Aus dieser Ordnung muss deutlich hervorgehen, welche Entscheidungen getroffen werden und welche Abstimmungen stattfinden sollen. Auf Satzungsveränderungen muss in der Einladung konkret hingewiesen werden, damit die Mitglieder sich vorher eine Meinung bilden können.

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
− die Mitgliederversammlung befindet über den Tätigkeits- und Haushaltsbericht und über die Entlastung des Vorstandes
− die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, entscheidet über Änderungen des Statuts und über die Auflösung des Vereinsregister
− die Mitgliederversammlung setzt die Mitgliedsbeiträge fest
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit, die Auflösung des Vereins mit ¾ Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wird die Stimmenmehrheit nicht erreicht, gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Schlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das die Unterschrift des jeweiligen Versammlungsleiters und dessen Schriftführers tragen muß.

§ 8
Haftung und Nachschusspflicht

1. Für die Schulden des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder für Schulden des Vereins wird ausgeschlossen.

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Neufassung beschlossen durch die Mitgliederversammlung:
Berlin, den 30. Juni 2003 und am 28. Oktober 2004